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Landgericht sieht bei einer Heizölbestellung kein Widerrufsrecht |
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an der Börse gehandelte Produkte wie Heizöl gehören zu von der Ausschlussregelung erfassten Waren (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB) |
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Ölpreis unterliegt erheblichen Schwankungen auf den Finanzmärkten auf die der Heizölhändler keinen Einfluss hat |
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telefonische Verträge sind bindend |
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eine zwischenzeitliche Befüllung befreit nicht von der Abnahmeverpflichtung zum vereinbarten Preis |